Kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel (BAG, Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21)

Arbeitnehmer haben bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Dieses muss als einfaches Zeugnis mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten, meist ist jedoch in Form eines qualifizierten Zeugnisses zusätzlich eine genaue Beschreibung der Tätigkeit sowie eine Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers gefordert.

Darüber hinaus sind Formeln mit auf Bedauerns-, Dankens- und Wunschformeln weitegehend üblich, wenn ein Anspruch darauf auch weithin umstritten war. Ihr Fehlen lässt durchaus auf eine negative Bewertung schließen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und geurteilt, Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern alles Gute wünschen, müssen es jedoch nicht.